AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SLT Eventtechnik für die Vermietung von Equipment und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen

I. Einbeziehung der AGB

(1) Für die Vermietung von Mietsachen sowie für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen durch die Firma SLT Eventtechnik (nachfolgend SLT  genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Überlassung an Dritte und Nutzung im Ausland

(1) Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.

III. Mietdauer, Rückgabe

(1) Setzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich der Mietvertrag auch ohne Widerspruch von SLT nicht.

(2) Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache kann SLT für die überschrittene Zeit die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen. Das Recht von SLT, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

IV. Zurückbehaltungsrecht/ Aufrechnungsverbot

(1) Nach Ablauf der Mietzeit steht dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache zu.

(2) Eine Aufrechnung des Mieters gegenüber Ansprüchen von SLT ist nur zulässig, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche, die infolge einer vorsätzlichen Handlung/Pflichtverletzung von SLT entstehen.

V. Kündigung des Vertrags

(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Eine vorherige Androhung der Kündigung ist nicht erforderlich.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a) bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die Catering-Vereinbarung oder die Bühnenanweisung

b) bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen  die unter V Nr. 2 a) und b) dieser Geschäftsbedingungen genannten Pflichten, schuldet der Mieter SLT Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaiger bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen von SLT und/oder etwaigem anderweitigem Erwerb von STL.

VI. Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln und eventuelle Hinweise von SLT in Bezug auf die Mietsache zu beachten.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, das in der Anlage zu diesem Mietvertrag bzw. im Angebot aufgelistete Equipment vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl, zu schützen. Dies gilt insbesondere zwischen den Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.

(3) Zeigt sich im Lauf der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache, hat der Mieter den Mangel SLT unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Mieter hat die Eignung des Aufbauorts für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die SLT durch einen ungeeigneten Aufbauort entstehen, hat der Mieter zu tragen.

(5) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) erfolgt.

VII. Verzugszinsen

Ist der Mieter ein Verbraucher (Privatkunde) werden Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz des BGB, ansonsten mit 8% über dem Basiszinssatz des BGB berechnet.

VIII. Haftung des Mieters/Vertragsstrafe

(1) Der Mieter haftet gegenüber SLT nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei  Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der Vermieter muss sich einen Abzug „neu für alt“ auf seinen Anspruch in angemessenem Umfang anrechnen lassen. Der Mieter  hat das Recht, SLT im Falle des Verlustes der Mietsache oder im Falle einer unmöglichen oder unwirtschaftlichen Reparatur derselben einen geringeren Schaden nachzuweisen, insbesondere nachzuweisen, dass SLT eine Wiederbeschaffung auch unterhalb des Neupreises möglich und zumutbar ist.

(3) Die Geltendmachung eines über den in VIII.2 genannten hinausgehenden Schadens bleibt SLT vorbehalten. 

(4) Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.

(5) Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche des Vermieters angerechnet.

IX. Gewährleistung durch SLT 

(1) Die Gewährleistung von SLT für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

(2) Soweit die Gewährleistungspflicht die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz beinhaltet, gilt die unter X. genannte Regelung, es sei denn, der Schadensersatzanspruch beruht auf einer Eigenschaftszusicherung von SLT in Bezug auf die Mietsache oder auf einer Garantie von SLT.

X. Haftung von SLT 

(1) Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand           der Geräte nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe.           

(2) Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter           Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden,           die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz           und grober Fahrlässigkeit.  

(3) Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung           zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen.  

(4) Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung           ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der           Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.  

(5) Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen           im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden           gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter           unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu           geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige           Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter           die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf           Minderung nicht ein.  

(6) Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung           der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der           Zahlung des Mietpreises.

(7) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen           vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache           ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht           und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter           die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.          (8) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen           Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang           mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der           Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die           Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter           entstehen.  

(9) Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt           sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus           gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.  

(10) Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber           Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den           Bedingungen des Vermieters.

XI. Änderungen / Vertragssprache / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen nur schriftlich erfolgen.

(2) Die Vertragssprache ist deutsch. Auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt wird, bleibt die deutsche Fassung verbindlich.

(3) Soweit gesetzlich zulässig gilt ausschließlich Deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Im kaufmännischen Verkehr oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Amtsgericht Traustein, unbeschadet des Rechts von SLT, Klage auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben.

(5) Sollte eine vertraglich getroffene Regelung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. In einem solchen Falle verpflichten sich die Parteien, soweit es sich bei der unwirksamen Bestimmung nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die unwirksame Regelung durch eine neue, wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung des Vertrags eine Lücke offenbar wird.

 

XII. Eigentumsvorbehalt 

SLT behältsich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung allerForderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Der Käuferist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zuveräußern. Sämtlich hieraus entstandenen Forderungen gegen Dritte tritt der Käuferhiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligenRechnungswertes  (einschl. MwSt.).Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung derForderung berechtigt.

Diegelieferten Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändetnoch zur Sicherung übereignet werden. Im Falle der Pfändung durch Dritte hatder Käufer uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Pfändung steht die Eröffnungdes Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers gleich

 

Stand:August 2012 

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